§1 Name und Sitz
Der Musikverein Freiburg-Waltershofen wurde im Jahre 1949 gegründet. Er führt den Namen Musikverein Freiburg-Waltershofen. Er hat seinen Sitz in Freiburg-Waltershofen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege von Musik, besonders auch die musikalische Erziehung der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Voksmusik. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede unbescholtene Person werden. Die Aufnahme muß schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags. Personen unter 18 Jahren bzw. der Volljährigkeit bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters.
§5 Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.
Sie werden unterteilt in:
a) aktive Mitglieder
diese sind beitragsfrei und verpflichten sich zu einer Mitwirkung bei Vereinsverantstaltungen, sowie zu regelmäßigen Besuch der Proben. Eine Mitwirkung der aktiven Mitglieder bei Verantstaltungen Dritter kann vom Gesamtvorstand beschlossen werden. Das zur Verfügung gestellte Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln. Die Haftung trägt jeweils der berechtigte Benutzer. Der Gesamtvorstand kann von dieser Haftung ganz oder teilweise Befreiung erteilen. Über die Mitwirkung eines aktiven Mitglieds oder eines Dritten in den Musikabteilungen des Vereins entscheidet der Gesamtvorstand unter Anhörung des Dirigenten. Die Teilnahme an Veranstaltungen Dritter und die Benutzung des Vereinseigentums bedarf der vorherigen Genehmigung des Vorstandes.
b) passive Mitglieder
diese sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Der Mitgliederbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt.
c) Auszubildende
diese sind aktive Mitglieder des Vereins. Das besondere Verhältnis während der Ausbildungszeit regelt ein vom Gesamtvorstand jeweils zu genehmigender Ausbildungsvertrag. Darin sind die Einzelheiten der Rechte und Pflichten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses geregelt. Unter Mitwirkung des Vereins Ausgebildete verpflichten sich, nach Abschluss der Ausbildung zu einer mindestens 3-jährigen Tätigkeit als aktives Mitglied im Verein.
d) Ehrenmitglieder
diese sind beitragsfrei und können an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen.
§6 Ehrungen
Ehrungen können vom Gesamtvorstand ausgesprochen werden und finden ihren Ausdruck in der Verleihung von Ehrennadeln. In der Regel bei 25-jähriger Mitgliedschaft die silberne, bei 40-jähriger Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel. Es können Ehrennadeln für besondere Verdienste verliehen werden. Ehrenmitglieder (Ehrenvorsitzende) ernennt der Gesamtvorstand aufgrund deren besonderer Verdienste um den Verein mit Genehmigung der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt kann erstmals nach 2-jähriger Mitgliedschaft mit 1/4-jähriger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und bedarf der Schriftform. Die Austrittserklärung muß an die jeweils verbindliche Vereinsadresse gerichtet sein. Bei nichtsatzungsmäßiger Kündigung verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Kalenderjahr. Bei Tod erlischt die Mitgliedschaft mit dem Sterbemonat. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Gesamtvorstand aus folgenden Gründen beschlossen werden.
a) Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten
b) bei Vergehen gegen die Satzung oder unkameradschaftlichem Verhalten, oder Verhalten im Gegensatz zu den vereinsüblichen Verhaltensweisen.
c) bei Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen oder beeinträchtigen. Das Mitglied hat vor dem Ausschluß ein Anhörungsrecht vor dem Gesamtvorstand. Mitgliederversammlungen können nicht angerufen werden.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
§9 die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal jedes zweiten Geschäftsjahres statt. Die Einberufung hat schriftlich durch einen der drei Vorsitzenden stattzufinden. Termin und Tagesordnung müssen zwei Wochen vorher allen stimmberechtigten Mitgliedern, das sind alle außer den Auszubildenden oder noch nicht Volljährigen schriftlich oder durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Ortschaft Waltershofen unter der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen" mitgeteilt werden. Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden einberufen von einem der drei Vorsitzenden, wenn die Interessen des Vereins es erfordern. Darüber entscheidet der Gesamtvorstand. Einer der drei Vorsitzenden muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und Zwecke verlangt. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:
a) Jahres- bzw. Tätigkeitsbericht eines der drei Vorsitzenden und des Abteilungsleiters (z.B. Jugendabteilung)
b) Bericht des Kassieres und der Kassenprüfer
c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
d) Neuwahlen
e) Anträge
f) Verschiedenes
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist an diese Tagesordnung nicht gebunden. Die Entlastung und Wahl der drei Vorsitzenden führt ein Mitglied, das nicht dem Gesamtvorstand angehört, durch. Über die Entlastung entscheidet die Mitlgiederversammlung. Wählbar und stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Wahlen können durch Zuruf oder Stimmzettel erfolgen. Die drei Vorsitzenden müssen in einem gesonderten Wahlgang gewählt werden. Eine en-bloc-Wahl des Gesamtvorstandes ist möglich bei Billigung durch 1/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Gewählt und entschieden wird mit der Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von den drei Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Im Protokoll müssen enthalten sein:
a) Ort
b) Zeit
c) Tagesordnung
d) Anwesenheitsliste
e) Wortlaut der Beschlüsse mit Stimmverhältnis
§10 Der Gesamtvorstand
Dieser besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem übrigen Vorstandsmitgliedern Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus: Bis zu 3 Vorsitzende, dem Schriftführer und dem Kassenwart, die den Verein im Sinnde des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeder einzeln vertreten. Zu den übrigen Vorstandsmitliedern gehören: Mindestens sechs und höchstens acht Beisitzer, aus deren Reihen ein Jugendwart und der Jugendvertreter. Die Aufgaben der gesamten Vorstandsmitglieder regeln diese selbst in einer Geschäftsordnung, die in der ersten Vorstandssitzung beschlossen wird und für das Geschäftsjahr verbindlich bleibt. Der geschäftsführende Vorstand hat jederzeit das Recht im Interesse des Vereins in alle Aufgabengebiete einzugreifen. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Innehabung mehrerer Ämter kann nur ein Stimmrecht wahrgenommen werden.
§11 Wahlen
Der Gesamtvorstand wird gewählt von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre. Wahlberechtigt sind alle aktiven Musiker ab dem 16.Lebensjahr und alle passiven Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. Für die Wahl des Jugendvertreters sind wahlberechtigt nur die aktiven Musiker bis zum 25. Lebensjahr. Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes endet mit Ablauf der Wahlperiode oder durch Beschluß einer Mitgliederversammlung oder Amtsniederlegung. Eine unverzügliche oder ordnungsgemäße Übergabe an den Nachfolger ist zwingend. Die gesamten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt. Der Gesamtvorstand kann sich bei Ausscheiden durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
§12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur aufgelöst werden oder eine Fusion eingegangen werden, wenn eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt. Können diese Erfordernisse nicht erfüllt werden, kann innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die darüber mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet Bei Auflösung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Abwicklung der Verbindlichkeiten an die Stadt Freiburg Ortschaft Waltershofen, die es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§13 Änderung der Satzung
Satzungsänderungen können von einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Satzungsänderungsantrag muß auf der schriftlichen Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt werden.
§14 Besondere Bestimmungen
Als verbindliche Vereinsanschrift gilt die Anschrift eines der drei Vorsitzenden. Dieser wird jeweils bei der konstituierenden Sitzung festgelegt. Die Mitgliederversammlung wählt für das Geschäftsjahr zwei Kassenrevisoren, die jederzeit Einblick in die finanziellen Angelegenheiten des Vereins nehmen können und sollen. Die schriftliche Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§15 Schlußbestimmungen
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.08.2020 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Kraft